Rechtsprechung
VG Augsburg, 17.09.2008 - Au 5 S 08.976 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor zwei Außenwänden bei gleichzeitig vorliegender Abstandsflächenübernahmeerklärung für eine dritte Außenwand desselben Gebäudes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 13.02.2006 - 14 B 04.1331
Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2008 - Au 5 S 08.976
Bei der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO handelt es sich um eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO vor den Außenwänden von Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (vgl. BayVGH vom 29.9.2004 Az. 1 CS 04.340; BayVGH vom 13.2.2006 14 B 04.1331).Darin liegt insbesondere auch kein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die "Definitionsmacht über die Rechtsstellung des Nachbarn", der bei der Anwendung des Schmalseitenprivilegs, im Gegensatz zu der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und trotz gleichartiger tatsächlicher Betroffenheit keine Rechtsverletzung geltend machen kann, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss (…vgl. BayVGH vom 17.4.2000, a.a.O.; BayVGH vom 13.2.2006 14 B 04.1331).
Denn dann wird die Rechtsstellung des Antragstellers, wie oben dargestellt, allein durch normative Vorgaben bzw. auf solchen Vorgaben beruhende Entscheidungen eines benachbarten Grundstückseigentümers, nicht aber durch eine Entscheidung des Bauherrn bestimmt (vgl. BayVGH vom 13.2.2006 Az. 14 B 04.1331).
- VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99
Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden
Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2008 - Au 5 S 08.976
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des Schmalseitenprivilegs (vgl. GrS BayVGH vom 17.4.2000 BayVBl 2000, 562) findet Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO dann keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird.Darin liegt insbesondere auch kein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die "Definitionsmacht über die Rechtsstellung des Nachbarn", der bei der Anwendung des Schmalseitenprivilegs, im Gegensatz zu der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und trotz gleichartiger tatsächlicher Betroffenheit keine Rechtsverletzung geltend machen kann, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss (vgl. BayVGH vom 17.4.2000, a.a.O.; BayVGH vom 13.2.2006 14 B 04.1331).
- VGH Bayern, 29.09.2004 - 1 CS 04.340
Abstandsflächenvorschriften; Berechtigter bei nicht überbaubaren Flächen; …
Auszug aus VG Augsburg, 17.09.2008 - Au 5 S 08.976
Bei der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO handelt es sich um eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO vor den Außenwänden von Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (vgl. BayVGH vom 29.9.2004 Az. 1 CS 04.340; BayVGH vom 13.2.2006 14 B 04.1331).